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Gültig ab 1. Januar 2024

Benutzungsordnung

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1 Ausrichtung und Zweck

1.1 Die Bibliothek Oberaargau (BOA) ist

a) ein Verbund von mehreren öffentlichen Bibliotheken in der Region Oberaargau;

b) die Regionalbibliothek der Region Oberaargau.

1.2 In den Bibliotheken der BOA werden Informationen, Publikationen und Medien für alle Altersgruppen beschafft, gesammelt und vermittelt.

 

2 Geltungsbereich

2.1 Diese Benutzungsordnung gilt in allen Bibliotheken der BOA und regelt

a) die Benutzung;

b) die Ausleihe;

c) die allgemeinen Benutzungsbestimmungen.

2.2 Mit der Inanspruchnahme der Angebote anerkennen die Benutzenden diese Benutzungsordnung sowie die separaten Ausleihbestimmungen, Gebührenordnung und Open Library Bestimmungen.

 

3 Öffnungszeiten

3.1 Alle Bibliotheken der BOA haben bediente Öffnungszeiten, als Zusatzangebote können auch unbediente Öffnungszeiten (Open Library) angeboten werden.

3.2 Für die Open Library gelten separate Bestimmungen für die einzelnen Bibliotheken der BOA.

3.3 Die Öffnungszeiten werden von den einzelnen Bibliotheken der BOA festgelegt.

 

4 Benutzungsberechtigung und Einschreibung

4.1 Die Bibliotheken der BOA stehen allen Personen während deren bedienten Öffnungszeiten zur Benutzung offen. Konsultationen vor Ort sind ohne Einschreibung und Bibliotheksausweis möglich.

4.2 Die Bibliotheken der BOA stehen während den unbedienten Öffnungszeiten nur Personen mit den für Open Library gültigen Bibliotheksausweisen zur Benutzung offen.

4.3 Die Ausleihe von Medien kann nur mit Einschreibung und gültigem Bibliotheksausweis erfolgen. Die Einschreibung kann jederzeit in einer der Bibliotheken der BOA erfolgen.

4.4 Bei der Einschreibung ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen.

4.5 Namens- und Adressänderungen sind so rasch als möglich mitzuteilen.

4.6 Für Minderjährige erklärt die gesetzliche Vertretung durch Unterschrift, dass sie mit der Benutzung einverstanden ist und im Falle von Verlust und Beschädigung für den eingetretenen Schaden aufkommt.

4.7 Das Benutzungskonto, das bei der Einschreibung im System der Bibliothek erstellt wird, wird gelöscht, wenn während 5 Jahren keine Ausleihe mehr getätigt wird.

 

5 Bibliotheksausweis 

5.1 Wer sich einschreibt erhält einen persönlichen, nicht übertragbaren Bibliotheksausweis, ausgestellt für eine beschränkte oder unbeschränkte Dauer.

5.2 Der Bibliotheksausweis gilt in allen Bibliotheken der BOA.

5.3 Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich mitzuteilen. Ein Ersatzausweis kann gegen Gebühr ausgestellt werden.

5.4 Bei Verdacht auf Missbrauch kann der Bibliotheksausweis vorläufig gesperrt werden.

 

6 Gebühren

6.1 Die Ausleihe von Medien ist für Personen ab 18 Jahren und juristische Personen gebührenpflichtig.

6.2 Bei Nichtbenutzung des Bibliotheksausweises besteht kein Rückerstattungsanspruch der Gebühren.

6.3 Die Gebühren gelten in allen Bibliotheken der BOA.

6.4 Werden Mahnungen nicht befolgt oder Gebühren nicht bezahlt, wird die Ausleihe weiterer Medien verweigert.

 

7 Ausleihe

7.1 Alle in den Bibliotheken der BOA vorhandenen Medien, die keiner Ausleihbeschränkung unterliegen, können zur Benutzung ausserhalb der Bibliothek entliehen werden. Zur Ausleihe berechtigt ein gültiger Bibliotheksausweis.

7.2 Alle ausgeliehenen Medien sind nach Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Die Ausleihfristen und -mengen sind den von der BOA festgesetzten Ausleihbestimmungen zu entnehmen. Bei dringendem Bedarf behalten sich die Bibliotheken der BOA das Recht vor, Medien vor Ablauf der ordentlichen Leihfrist zurückzurufen.

7.3 Für einige Medien bestehen Ausleihbeschränkungen für Kinder und Jugendliche.

7.4 Speziell bezeichnete Medien können nicht ausgeliehen werden.

 

8 Verlängerungen

8.1 Ausleihfristen von Medien, die nicht vorbestellt sind, können unter Vorbehalt verlängert werden.

8.2 Es sind maximal zwei Fristenverlängerungen möglich. Ausgenommen sind einzelne Medienarten.

 

9 Rückgaben

9.1 Die Rückgabe von Medien muss nicht persönlich erfolgen.

9.2 Die Rückgabe von Medien kann in jeder der Bibliotheken der BOA erfolgen. 

9.3 Für die Rückgabe von Medien ausserhalb der Öffnungszeiten stehen Medieneinwurfskasten der BOA an diversen Standorten zur Verfügung. Der Medieneinwurf erfolgt auf eigene Verantwortung.

9.4 Medien können gut verpackt auch per Post an eine der Bibliotheken der BOA zurückgeschickt werden.

9.5 Das Datum der Abbuchung eines Mediums vom Konto des Bibliotheksbenutzenden gilt als Datum der erfolgten Rückgabe.

 

10 Mahnung

10.1 Mit Ablauf der Leihfrist geraten die Benutzenden in Verzug.

10.2 Für nicht termingerecht zurückgebrachte Medien wird eine Mahngebühr gemäss Gebührenordnung erhoben. Diese Mahngebühren werden nach Ablauf der Leihfrist geschuldet, unabhängig von der Zustellung der Mahnschreiben. Nicht erhaltene Mahnungen (per Post oder E-Mail) können nicht als Begründung für verspätete Rückgaben akzeptiert werden.

10.3 Nach drei erfolglosen Mahnschreiben werden die Kosten einer Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt und das Konto gesperrt. Für nicht beglichene Rechnungen wird eine Betreibung eingeleietet. 

 

11 Vormerkung

11.1 Jedes ausgeliehene Medium kann vorgemerkt werden. Eine Vormerkung auf einen bestimmten Termin ist nicht möglich.

11.2 Den Benutzenden wird schriftlich mitgeteilt, wenn ein vorgemerktes Medium abgeholt werden kann. Das Medium bleibt 10 Tage zur Abholung bereit.

11.3 Jede Vormerkung ist gebührenpflichtig. Die Vormerkungsgebühr bleibt bestehen, wenn das Medium nicht abgeholt wird.

 

12 Sorgfaltspflicht und Haftung

12.1 Die Medien und die zur Verfügung stehenden Geräte sind sorgfältig zu behandeln. Jede Art von Veränderung und Beschädigung der Medien ist untersagt.

12.2 Die Benutzenden haften für Schäden, die den Bibliotheken der BOA bei Verlust oder Beschädigung oder aus Verletzung der Benutzungsordnung an den benutzten oder ausgeliehenen Medien entstehen. In gleicher Weise haften sie für Schäden, die den Bibliotheken der BOA aus dem Missbrauch ihres Bibliotheksausweises oder -kontos durch Dritte entstehen. Sie tragen auch die den Bibliotheken der BOA daraus entstehenden Verwaltungskosten. Für von minderjährigen Benutzenden verursachte Schäden haften deren gesetzliche Vertreter. 

12.3 Die Benutzenden sind gehalten, den Zustand und Vollständigkeit der Medien bei der Ausleihe zu überprüfen und das Bibliothekspersonal sofort auf festgestellte Mängel aufmerksam zu machen. Wird dem Personal keine derartige Mitteilung gemacht, wird davon ausgegangen, dass die Medien vollständig und in gutem Zustand ausgeliehen wurden.

12.4 Schäden dürfen nur vom Bibliothekspersonal behoben werden.

12.5 Eine Weitergabe der ausgeliehenen Medien an Dritte ist nicht empfohlen. Es haftet in jedem Fall diejenige Person, auf deren Namen die Ausleihe erfolgte.

12.6 Für beschädigte oder verlorene Medien wird den Benutzenden Rechnung zum Wiederbeschaffungswert gestellt und eine Bearbeitungsgebühr pro Medium sowie eine Rechnungsstellungsgebühr erhoben.

12.7 Die Bibliotheken der BOA haften nicht für Gegenstände, die in die Bibliothek mitgebracht werden.

12.8 Die Biblitoheken der BOA lehnen jede Haftung für Schäden durch ausgeliehene Medien ab.

12.9 Die Bibliotheken der BOA übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Auskünften, Daten und Informationsträgern. Insbesondere wird jede Haftung für die Folgen der Verwendung derselben ausgeschlossen.

12.10 Ausgeliehene Medien unterliegen dem Schutz urheber- und lizenzrechtlicher Bestimmungen. Diese sind bei jeder Form der Mediennutzung durch die Benutzenden zu beachten. Die Bibliotheken der BOA lehnen die Haftung für Urheberrechts- und Lizenzrechtsverletzungen durch Benutzende ab.

 

13 Weitere Dienstleistungen

13.1 In einzelnen Bibliotheken der BOA wird den Benutzenden eine Möglichkeit zur Herstellung von Fotokopien und Drucken angeboten. Kopieren und Drucken sind gebührenpflichtig. 

13.2 In einzelnen Bibliotheken der BOA stehen öffentliche Internetstationen zur Verfügung. Die Benutzung ist in der Regel gebührenpflichtig.

13.3 Es ist bei der Benutzung des Internets auf den EDV-Anlagen der Bibliotheken der BOA untersagt, sich an verbotenen Glücksspielen zu beteiligen, Daten mit widerrechtlichen oder sittenwidrigem Inhalt wie Gewaltdarstellungen, Pornographie, Anstiftung zu Verbrechen, Gewalttätigkeit, Angriffen auf die Glaubens- und Kultusfreiheit oder Rassendiskriminierung aufzurufen, zu speichern, zu verbreiten oder anderweitig zu bearbeiten.

13.4 Die Nutzung von PC- und Internetstationen sowie des WLAN in der Bibliothek wird während sechs Monaten dokumentiert, sofern dazu eine persönliche Registrierung notwendig ist.

13.5 Fernleihe: Für schulische, berufliche oder wissenschaftliche Zwecke vermitteln einzelne Bibliotheken der BOA eingeschriebenen Benutzenden gegen Gebühr Bücher und Zeitschriftartikel aus Bibliotheken ausserhalb der BOA, sofern sie im eigenen Bestand nicht vorhanden sind. Leihfrist, Benutzungsbeschränkungen und Haftung richten sich nach den Weisungen der gebenden Bibliothek. Die Fernleihgebühr wird auch bei Nichtabholen der vermittelten Werke geschuldet.

 

14 Bibliotheksordnung

14.1 Essen und Trinken ist nur in speziell bezeichneten Bereichen der Bibliotheken der BOA erlaubt. Rauchen ist in den Bibliotheken der BOA nicht erlaubt.

14.2 Tiere haben zu den Bibliotheken der BOA keinen Zutritt. Assistenzhunde sind von dieser Regelung ausgenommen.

 

15 Ausschluss / Hausverbot

15.1 Bei Verstoss gegen die Benutzungsordnung, Störung des Bibliotheksbetriebs, missbräuchlicher Nutzung des Internets sowie vorsätzlicher Schädigung der Bibliotheken der BOA kann das Benutzungsrecht und/oder die Internetnutzung eingeschränkt, bei schwerwiegendem oder wiederholten Verstoss befristet oder auf Dauer entzogen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzenden bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

15.2 Wer sich in den Räumlichkeiten einer der Bibliotheken der BOA ungebührlich aufführt, kann vom Bibliothekspersonal weggewiesen und von der zuständigen Trägerorganisation der Bibliothek mit einem Hausverbot belegt werden.

 

16 Datenschutz

16.1 Die BOA erhebt und speichert Personendaten (Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Postleihzahl, Ort, E-Mail, Telefon) der Nutzerinnen und Nutzer. Die Daten dienen einzig dem Zweck, die Administration der Ausleihe und die Rückforderungen von Medien sicherzustellen. Diese Angaben werden während der gesamten Zeit der Bibliotheksnutzung (insbesondere solange ein Bibliotheksabonnement besteht) gespeichert. 

16.2 Die Ausleihdaten von Medien werden gespeichert, solange sie für den Betrieb erforderlich und notwendig sind. Anschliessend werden die Verbindungen zu den Personen- bzw. Stammdaten gelöscht.

16.3 Sind Dritte an der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt, kann die BOA personenbezogene Daten zur Wahrnehmung ihrer bibliothekarischen Aufgaben weitergeben.

16.4 Sobald personenbezogene Daten aus rechtlichen Gründen nicht mehr benötigt werden, werden diese auf sichere Weise vernichtet. Genauso verfahren wir mit Sicherungsdaten (Backups).

16.5 Verantwortlich im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist der Trägerverein Bibliothek Oberaargau.

 

17 Schlussbestimmungen

Diese Benutzungsordnung tritt in allen Bibliotheken der BOA ab 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt alle früheren Benutzungsordnungen/Reglemente der einzelnen Bibliotheken der BOA.

Niederönz, 6. Dezember 2023 / Der Vorstand des Trägervereins Oberaargau

Herzogenbuchsee, 11. Dezember 2023 / Der Stiftungsrat der Bibliothek Herzogenbuchsee

Huttwil, 13. Dezember 2023 / Der Vorstand des Bibliotheksvereins Huttwil

Langenthal, 14. Dezember 2023 / Die Kulturkommission der Stadt Langenthal